Hegegemeinschaft OsterzgebirgeJagd im Osterzgebirge
 

Satzung für die Hegegemeinschaft Osterzgebirge

(nicht rechtsfähiger / nicht eingetragener Verein)

vom 28.11.2013

 § 1   Name und räumlicher Wirkungsbereich

 (1)Die Hegegemeinschaft führt den Namen: „Hegegemeinschaft Osterzgebirge“.

Ihr Wirkungsbereich umfasst die Flächen der Jagdbezirke der jagdausübungsberechtigten Mitglieder sowie den darauf aufbauenden von der Unteren Jagdbehörde bestätigten räumlichen Wirkungskreis, für den die Hegegemeinschaft eine Empfehlung nach §21 (3) SächsJagdG zum Abschussplan abgibt.

 (2)Sitz der Hegegemeinschaft ist der Wohnort des Vorsitzenden.

 (3)Das Geschäftsjahr ist das Jagdjahr.

 (4)Auf die Hegegemeinschaft finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den nichtrechtsfähigen Verein Anwendung, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Sie ist ein freiwilliger Zusammenschluss privatrechtlicher Art nach §10a Abs.1 BJagdG.

§ 2   Zweck und Aufgaben der Hegegemeinschaft

(1)Zweck der Hegegemeinschaft ist es, in ihrem räumlichen Wirkungsbereich eine großräumig abgestimmte wildbiologisch und jagdfachlich sinnvolle Hege und Bejagung aller Wildarten, insbesondere des Rotwildes und des Muffelwildes zu gewährleisten.

Leitwildart im Gebiet ist das Rotwild.

Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

  • Erhaltung des natürlichen Lebensraumes des Wildes durch gezielte Hegemaßnamen und Biotopverbesserungen, insbesondere für die Leitwildart Rotwild
  • Abstimmung von revierübergreifenden Hegemaßnahmen wie z. B. Wildäsungsflächen, Fütterungsstandorte, Wildruhezonen, Waldbesucherlenkung, Gesellschaftsjagden u. a.; somit Planung und Umsetzung von lebensraum- und äsungsverbessernden Maßnahmen.
  • Abstimmung der jagdlichen Interessen mit den Belangen der Gesellschaft, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft;
  • Unterstützung der Ziele des aktiven Naturschutzes, des Tierschutzes und der Landespflege;
  • gemeinsame Einschätzung der Quantität und Qualität des Rotwild- und Muffelwild- bestandes im Bewirtschaftungsgebiet;
  • Abstimmung der Abschussplanvorschläge der Jagdbezirksinhaber und Koordinie-   rung eines Gruppenabschussplanes sowie des Gesamtabschussplanes;
  • Hinwirkung auf die Erfüllung des Gesamtabschussplanes der Hegegemeinschaft;
  • Zusammenarbeit mit der zuständigen Jagdbehörde, dem Kreisjagdverband und den angrenzenden Hegegemeinschaften.
  • Beurteilung von Wildschadenssituationen;
  • Mitwirkung beim Wildtiermonitoring;
  • besondere Hege gefährdeter Wildarten;
  • Pflege der gutnachbarschaftlichen Zusammenarbeit der Jäger im Gebiet;
  • Einhaltung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit bei der Bejagung;
  • Weiterbildung und Information der Jäger;
  • Unterstützung der Hegeschauen und anderer Öffentlichkeitsarbeit;
  • Abstimmung des Einsatzes von Nachsuchegespannen;

(2)Sämtliche Aufgaben, die in dieser Satzung nicht einem bestimmten Organ ausdrücklich zugewiesen sind, obliegen der Hegegemeinschaftsversammlung.

§ 3   Mitgliedschaft

(1)Mitglieder der Hegegemeinschaft können gemäß § 10a Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) die Jagdausübungsberechtigten von Jagdbezirken im Wirkungsbereich der HG als ordentliche Mitglieder sein. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter Vorlage der Daten zur Größe und Lage des Jagdbezirkes erworben.

(2)Daneben können Grundstückseigentümer und Nutzer von Grundstücken, ausgenommen Grundstücke in befriedeten Bezirken gemäß § 9 Abs. 2 SächsJagdVO außerordentliche Mitglieder der Hegegemeinschaft sein. Sofern die Jagdgenossenschaft Mitglied der Hegegemeinschaft ist, werden die Jagdgenossen durch den Jagdvorstand oder durch einen von ihm beauftragten Jagdgenossen vertreten. Sie wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Vorlage geeigneter Eigentums- bzw. Nutzungsnachweise erworben.

(3)Jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Ein bevollmächtigter Vertreter kann nur ein Mitglied der Hegegemeinschaft vertreten.

(4)Jedes Mitglied erhält einen Abdruck der Hegegemeinschaftssatzung und erkennt diese uneingeschränkt an.

 

§ 4   Ende der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft endet durch:

1.   Tod,

2.   Austritt,

3.   Verlust des Jagdausübungsrechts oder der Rechtsstellung als Grundstückseigentümer oder Nutzer eines Grundstücks,

4.   Ausschluss.

(2)Der Austritt ist nur zum Ende eines Jagdjahres möglich, soweit diese Satzung keine abweichende Regelung trifft. Er muss schriftlich bis zum 31. Dezember gegenüber dem Hegegemeinschaftsvorstand erklärt werden.

(3)Der Austritt eines am Gruppenabschussplan beteiligten Mitglieds ist entgegen Abs. 2 nur zum Ende einer Abschussplanperiode zulässig. Er muss schriftlich bis spätestens vier Wochen vor Ablauf der Abschussplanperiode gegenüber dem Hegegemeinschaftsvorstand erklärt werden.

(4)Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Hegegemeinschaftsversammlung. Ausschlussgründe sind schwere oder wiederholte Verstöße gegen jagd- und waffenrechtliche Vorschriften oder gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit, soweit sie von einem ordentlichen deutschen Gericht zu einer rechtskräftigen Aburteilung oder zum Entzug bzw. zur Versagung des Jagdscheines geführt haben sowie schwere oder laufende Verstöße gegen die Hegegemeinschaftssatzung. Die Ausschlussgründe sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(5)Mit Eintritt der Jagdgenossenschaft in die Hegegemeinschaft endet die Mitgliedschaft der betroffenen einzelnen Grundeigentümer zum Ende eines Jagdjahres.

§ 5 Organe der Hegegemeinschaft

Organe der Hegegemeinschaft sind:

1.   der Vorstand der Hegegemeinschaft,

2.   die Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft.

§ 6   Hegegemeinschaftsvorstand

(1)Der Hegegemeinschaftsvorstand besteht aus fünf bis zu sechs Mitgliedern.

Drei bis zu vier Mitglieder des Vorstands werden aus den Reihen der gemeinschaftlichen Jagdbezirke und Eigenjagdbezirke (ohne Staatsbetrieb Sachsenforst) in geheimer Wahl gewählt. Zwei Mitglieder werden vom beigetretenen Staatsforstbezirk in den Vorstand delegiert.                                                                                                          

(2)Die drei bis zu vier Vorstandsmitglieder –außer den vom Staatsforstbezirk zugewiesenen- werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Die sechs Vorstandsmitglieder legen aus Ihren Reihen den Vorsitzenden, der aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder kommen muss, und seine zwei Stellvertreter fest. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3)Der Hegegemeinschaftsvorstand ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte der Hegegemeinschaft und vollzieht die Beschlüsse der Hegegemeinschaftsversammlung.

(4)Die Hegegemeinschaft wird stets durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, nach Abs. 1 gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(5)Der Vorstand kann mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben ein Mitglied der Hegegemeinschaft bevollmächtigen.

(6)Bei Vorliegen wichtiger Gründe können die Mitglieder der Hegegemeinschaft den gesamten Hegegemeinschaftsvorstand oder ein einzelnes seiner gewählten Mitglieder abwählen. Wichtige Gründe liegen insbesondere bei groben Verstößen gegen die Satzung vor. 

§ 7   Aufgaben des Hegegemeinschaftsvorstandes

Der Hegegemeinschaftsvorstand hat in Erfüllung der Aufgaben der Hegegemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen anzuregen, aufeinander abzustimmen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.   Führung eines Verzeichnisses der Mitglieder der Hegegemeinschaft und der beteiligten Jagdbezirke, Führung einer kartographischen Darstellung des räumlichen Wirkungskreises.

2.   Mitteilung der aktuellen Satzung, der Mitgliedsfläche sowie deren Veränderungen an die untere Jagdbehörde,

3.   Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Hegegemeinschaftsversammlung,

4.   Koordinierung der Abschussplanentwürfe.

Vergleichen des Erfüllungsstandes der jeweiligen Abschusspläne und erforderlichenfalls Erarbeiten von Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern und zuständigen Jagdbehörden.

5.   Übermittlung von Empfehlungen der Hegegemeinschaft zur Abschussplanung in ihrem räumlichen Wirkungsbereich gegenüber der Jagdbehörde gemäß § 21 Abs. 3 SächsJagdG,

6.   Übermittlung der von der Hegegemeinschaft getroffenen Entscheidung zur Erteilung des Benehmens in Fällen des § 21 Abs. 5 SächsJagdG,

7.   Pflege von Kontakten zu benachbarten Hegegemeinschaften insbesondere zu Fragen des Wildbestandes und der Abschussplanerfüllung,

8.   Zusammenarbeit mit dem Jagdverband Weißeritzkreis e.V.; sofern gewünscht nimmt ein Vorstandsmitglied an Vorstandssitzungen des JV teil.

9.   Beratung und Unterstützung der Mitglieder der Hegegemeinschaft in jagdfachlichen Angelegenheiten,

10. Beantragung von Fördermitteln, Erschließung von Finanzierungsquellen, Koordinierung von Maßnahmen der Lebensraumerhaltung und –verbesserung.

11. ausgewählte Aufgaben können an Arbeitsgruppen delegiert werden, die Ergebnisverantwortung bleibt beim Vorstand.


§ 8   Hegegemeinschaftsversammlung

(1) Der Hegegemeinschaftsversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.   Wahl des Hegegemeinschaftsvorstandes,

2.   Beschlussfassung über die Höhe des Gesamtabschussplanes für den Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft und über die Aufstellung eines Gruppenabschussplanes zur Einreichung bei der Unteren Jagdbehörde.

3.   Beschlussfassung über das System der Steuerung und der Kontrolle der Abschussplanerfüllung bezüglich des Gruppenabschussplans sowie der möglichen Einzelabschusspläne,

4.   Beschlussfassung über die Empfehlungen zur Abschussplanung in ihrem räumlichen Wirkungsbereich gegenüber der zuständigen Jagdbehörde,

5.   Beschlussfassung über die Erteilung des Benehmens zu den Gruppenabschussplänen der Verwaltungsjagdbezirke,

6.   Beschlussfassung über Empfehlungen gemeinsamer Hegemaßnahmen,

7.   Beschlussfassung über die Beauftragung des Vorstandes mit der Beantragung von Fördermitteln,

8.   Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

9.   Beschlussfassung über Änderungen der Hegegemeinschaftssatzung und über sonstige Angelegenheiten,

10. Beschlussfassung über Maßnahmen des Wildmonitorings und der Wildfütterungskonzeption,

11. Beschlussfassung über Regelungen zum Einsatz von Nachsuchegespannen.

(2)Die Hegegemeinschaftsversammlung kann den Vorstand mittels Beschlussfassung bevollmächtigen im Einzelfall oder generell einzelne Aufgaben in eigener Zuständigkeit zu erfüllen.

(3)Eine ordentliche Hegegemeinschaftsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(4)Der Hegegemeinschaftsvorstand beruft die Hegegemeinschaftsversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich oder elektronisch ein. Die Einladung ergeht an die Obleute der Pächtergemeinschaften, die Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagdbezirke, den Forstbezirk und die weiteren Mitglieder (z.B. Landeigner). Die Obleute sind für die Weitergabe der Informationen an die Mitglieder im Jagdbezirk zuständig.

(5)Der Hegegemeinschaftsvorstand hat eine außerordentliche Hegegemeinschaftsversammlung dann einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

(6)Zu Versammlungen der Hegegemeinschaften können vom Hegegemeinschaftsvorstand außer den Mitgliedern insbesondere

1.   die Inhaber von Eigenjagdbezirken im räumlichen Wirkungsbereich, soweit sie das Jagdrecht nicht selbst ausüben,

2.   die zuständigen unteren Jagdbehörden,

3.   der Vorsitzende des örtlichen Jagdverbandes (Jagdverband Weißeritzkreis e.V.)

4.   weitere Jäger

eingeladen werden.

(7)Den geladenen Behörden, Verbänden und Personen ist Gelegenheit zu geben, sich zu Themen der Tagesordnung zu äußern.

(8)Die von Jagdbezirksinhabern angestellten Forstbediensteten, Berufsjäger, bestätigten Jagdaufseher sowie Dauerjagderlaubnisscheininhaber können als ständige Gäste an den Versammlungen der Hegegemeinschaft ohne Stimmrecht teilnehmen.

(9)Stimm- und wahlberechtigt sind allein die Mitglieder. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben 1 Stimme. Eine Gewichtung nach ha-Fläche erbringen ausschließlich die ordentlichen Mitglieder (Jagdausübungsberechtigte). Die außerordentlichen Mitglieder haben jeweils 1 Stimme unabhängig von Ihrer Eigentumsfläche oder genutzten Fläche. Eine Abstimmung oder Wahl bedarf sowohl der Mehrheit der anwesenden Stimmen als auch der Mehrheit der anwesenden Fläche. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Wird ein Beschluss mit mehr als 75% der anwesenden Stimmen gefasst, kann dieser nicht durch die Mehrheit der anwesenden Fläche verhindert werden.

(10) Die Hegegemeinschaftsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(11) Zu Änderungen der Hegegemeinschaftsordnung, zur Auflösung der Hegegemeinschaft und zur Abwahl des Hegegemeinschaftsvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder ist eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(12) Die Beschlüsse der Hegegemeinschaftsversammlung werden in offener Abstimmung per Handzeichen mit Erfassung von Stimmen und Flächen gefasst. Hiervon abweichend werden die zu wählenden Vorstandsmitglieder per Stimmzettel geheim gewählt. 

(13) Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen und über Grundstücksinanspruchnahmen sind für ein Mitglied nur verbindlich, wenn dieses Mitglied dem Beschluss zugestimmt hat.

(14) Über die Versammlung der Hegegemeinschaft ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnissen eine Niederschrift zu fertigen. Zu diesem Zweck bestellt der Hegegemeinschaftsvorsitzende einen Schriftführer.

(15) Die Niederschrift ist vom Hegegemeinschaftsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 9   Hegegemeinschaftsbeitrag

(1)Die Mitglieder der Hegegemeinschaft sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung, die durch die Hegegemeinschaftsversammlung beschlossen wird. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt für ein eintretendes Mitglied ab dem Beginn des laufenden Jagdjahres.

(2)Fällige Beitragsforderungen werden durch die Hegegemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das betroffene Mitglied zu tragen. 

(3)Sollte die Hegegemeinschaft sich auflösen, fällt der Kassensaldo an den Jagdverband Weißeritzkreis, der die HG in den Vorjahren finanziell unterstützt/hat.


§ 10 Pflichten der jagdausübungsberechtigten Mitglieder

(1)Alle Mitglieder der Hegegemeinschaft haben den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Funktion zu unterstützen und auf Verlangen des Vorstands zeitnah Auskunft über den Stand der Abschussplanerfüllung von Rotwild und Muffelwild an den Koordinator des Gruppenabschussplans zu erteilen. Außergewöhnliche Vorkommnisse sollen ihm unverzüglich mitgeteilt werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Hegegemeinschaftsordnung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber in Kraft.

Einstimmig beschlossen von der Hegegemeinschaftsversammlung am 28.11.2013.

Schmiedeberg, 28.11.2013

Norman Moucha (Versammlungsleiter)                      Kurt Reichel (Schriftführer)


§ 9 Abs. 3 SächsJagdVO